Stand der Information: 21.07.2021
Basis dieser Informationen ist der aktuell gültige „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“
Grundlegendes
Das Kultusministerium hat den Schulen umfangreiche Vorgaben zukommen lassen, wie die Beschulung in Corona-Zeiten gestaltet sein soll. In diesen Vorgaben werden drei verschiedene Modelle beschrieben.
Die seit Jahresanfang 2021 bis Mai 2021 Beschulung, also das Unterrichten in halben Gruppen an wechselnden Tagen, entspricht dem Modell B. Eine vollständige Schließung der Schulen, wie in der 1. Schulwoche im Januar 2021, entspricht dem Modell C.
Der sogenannte “eingeschränkte” Regelbetrieb ist das Modell A. Dieses Modell bildet eine Beschulung ab, die sich an einer “normalen” Beschulung orientiert, wie es vor dem 13. März 2020, also außerhalb von Corona, der Fall war. Wir gehen mit den Planungen für das kommende Schuljahr nach diesem Modell A in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien.
Gestaltung des Schulbetriebs zum Start nach den Sommerferien
Wir nehmen den Unterricht nach „Modell A – eingeschränkter Regelbetrieb“ auf. Das bedeutet konkret:
- Der erste Schultag für die Klassen 2 bis 4 wird planmäßig Donnerstag, 2. September 2021 sein. Die Kinder werden wie gewohnt nach Jahrgängen getrennt das Schulgebäude betreten. Welchen Eingang Ihr Kind nehmen muss, haben Sie bereits von der Klassenleitung Ihres Kindes erfahren, falls Änderungen notwendig waren.
- Der erste Schultag für die 1. Klassen wird planmäßig Montag, 6. September 2021 sein. Welchen Eingang Ihr Kind nehmen muss, erfahren Sie in Zusammenhang mit der Einschulung Ihres Kindes. Die Einschulung findet wie im zu Beginn der Sommerferien versendeten Elternbrief dargestellt statt.
– Alle Klassen werden jeden Tag in gewohnter Klassenstärke unterrichtet . Musik-, Sport- und Schwimmunterricht findet weiterhin in leicht veränderter Form statt.
– Grundsätzlich erteilen wir nach Modell A Unterricht nach der bekannten Stundentafel. Damit verbunden ist die bekannte Verlässlichkeit von 7:45 bis 12:45 Uhr.
– Die Arbeitspläne in den einzelnen Fächern werden angepasst, um die durch die Auswirkungen der Panemie an wenigen Stellen wieder aufzuholen. Die Schwerpunkte bei dieser Anpassung bleiben bei die Erlangung der verschiedenen Basiskompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sein. Hierzu liegen uns aktuelle und konkrete Handreichungen aus dem Kultusministerium vor.
– Sollte es zu Schließungen einzelner Gruppen oder der gesamten Schule kommen, muss eine Notbetreuung – nach dem bisherigen, bekannten System – angeboten werden.
– Die Schließung einzelner Gruppen oder der gesamten Schule darf weiter nur noch durch das Gesundheitsamt erfolgen. Die Schulen dürfen solche Schließungen, auch die einzelnen Gruppen, nicht eigenverantwortlich veranlassen.
Hygienemaßnahmen
- Außerhalb des Klassenraumes besteht im Schulgebäude die Pflicht, eine angemessene Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Diese sind selbst mitzubringen und werden nicht gestellt. Diese Regelung schließt die Pausen mit ein. Jeder Schuljahrgang hält sich auf dem Pausenhof in einer eingene Parzelle auf, in jeder dieser Parzellen sind Spielplatzgeräte vorhanden.
- Abstandsgebot: Außerhalb des Jahrgangs Ihres Kindes ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
- Händewaschen: mit Seife für 20 - 30 Sekunden z. B. nach Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Schulgebäudes; vor dem Essen; nach dem Abnehmen eines Mund-Nasen-Schutzes, nach dem Toiletten-Gang.
- Kontakteinschränkungen: Kontakte sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Es soll keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt geben. Berührungen vermeiden: keine Umarmungen und kein Händeschütteln.
- Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge oder ein Taschentuch gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
- Nicht in das Gesicht fassen: insbesondere die Schleimhäute nicht berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
- Persönliche Gegenstände nicht teilen: z. B. Trinkbecher, Stifte, etc.
- Lüftung: Mindestens alle 20 Minuten werden wir eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch so weit wie möglich geöffnete Fenster vornehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Vor Beginn des Unterrichtes, zwischen den Unterrichtsstunden und in den Pausen lüften wir ebenfalls.
- In den „großen Pausen“ gehen alle Kinder grundsätzlich auf den Pausenhof an die frische Luft. Bitte beachten Sie, dass wir hiervon nur wenige Ausnahmen machen, z.B. wenn es stark regnet. Geben Sie Ihrem Kind daher bitte stets wetterangepasste, regenfeste Kleidung mit in die Schule.
Schulbesuch bei Erkrankung
- Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die Schule besucht werden. Dies gilt auch bei Vorerkrankungen (z. B. Heuschnupfen, Pollenallergie).
- Bei Infekten mit einem ausgeprägtem Krankheitswert (z. B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Schule ohne weitere Auflagen (d. h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten Covid-19 Erkrankung bekannt ist.
- Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit
-> Fieber ab 38,5°C oder
-> akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder
-> anhaltendem starken Husten, der nicht durch Vorerkrankung erklärbar ist,
sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARSCoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.
In folgenden Fällen darf die Schule oder das Schulgelände nicht betreten werden und eine Teilnahme an Schulveranstaltungen nicht erfolgen:
- Personen, die SARS-CoV-2 positiv getestet wurden. Personen, die engen Kontakt zu einem bestätigten Covid-19 Fall hatten und unter häuslicher Quarantäne stehen.
- Personen, die aus einem Corona-Virus-Risikogebiet zurückkehren, müssen sich i. d. R. beim zuständigen Gesundheitsamt melden und sich ggf. in Quarantäne begeben.
Über die Wiederzulassung zur Schule nach einer COVID-19-Erkrankung entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemäß der „COVID-19: Entlassungskriterien aus der Isolierung" des Robert Koch-Instituts.
Das Kultusminsterium hat hierzu eine Übersicht erstellt.
Zutrittsbeschränkungen
Der Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind, ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs auf ein Minimum zu beschränken und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende).
Die Kontaktdaten dieser Personen müssen wir dokumentieren. Sollten Sie aus wichtigem Grund das Schulgelände betreten müssen, müssen Sie ein entsprechend ausliegendes Formular ausfüllen.
Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken.
Die Informationen aus dem Kultusministerium finden Sie hier.